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Au-pair in Österreich


Eine Gastgeber-Familie darf eine ausländische Au-pair-Kraft beschäftigen, wenn

  • sie das Au-pair-Verhältnis der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt hat
  • das AMS darüber eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Anzeigebestätigung gilt zunächst für sechs Monate und kann unter bestimmten Voraussetzungen um weitere sechs Monate verlängert werden.

Eine Anzeigebestätigung kann nur ausgestellt werden, wenn

  • die Au-pair-Kraft mindestens 18 Jahre und höchstens 28 Jahre alt ist
  • im Falle der Vermittlung eine hiezu berechtigte Agentur eingeschaltet wurde
  • die Au-pair-Kraft innerhalb der letzten 5 Jahre nicht bereits länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war,
  • die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt einem Au-pair-Verhältnis entspricht: Die Au-pair-Kraft soll durch den Österreich-Aufenthalt das Land und die Lebensweise seiner Menschen kennen lernen und die im Heimatland erworbenen Sprachkenntnisse mit Hilfe der Gastfamilie vertiefen. Sie wird in die Hausgemeinschaft der Gastgeberfamilie (wenigstens eine/e Erziehungsberechtigte/r mit Kind) aufgenommen und soll bei leichten Hausarbeiten einschließlich Kinderbetreuung mithelfen. Die Au-pair-Kraft muss ein Mindestmaß an Deutschkenntnissen (Schulunterricht oder ein Semester Studium oder Sprachlehrgang) schon vor dem Antritt der Beschäftigung durch ein entsprechendes Schulzeugnis oder eine sonstige Bestätigung in deutscher oder englischer Übersetzung nachweisen können und soll ihre Sprachkenntnisse im Zusammenleben mit der Gastfamilie erweitern.


Seit dem 1.7.2007 gilt für die Beschäftigung von Au-pairs das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz.

Aufenthaltsbewilligung
Au-pairs aus EWR- und EU-Mitgliedstatten brauchen keine Aufenthaltsbewilligung. Sie haben sich aber bei einem Aufenthalt über drei Monate bei der Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung zu besorgen.

Au-pairs aus Drittstatten benötigen zusätzlich eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" für die gesamte Dauer des Au-pair-Verhältnisses. Die Anzeigebestätigung des AMS ist Grundlage für die Erteilung des Einreise- und Aufenthaltstitels und muss den Aufenthalts- bzw. Fremdenpolizeibehörden bzw. den österr. Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaft, Konsulat) vorgelegt werden.

Detaillierte Infos:
Arbeitsmarktservice (AMS)

Au-pair Agentur
Au Pair Austria: www.aupairaustria.at
e-mail: office@aupairaustria.com

 

aktualisiert August 2009, aha@aha.or.at

 

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